Statuten

inclusivevents

 

inclusivevents

Waffenplatzstrasse 63

CH-8002 Zürich

Tel. +41 79 290 1884

hello@inclusivevents.ch

www.inclusivevents.ch

  

Statuten

 

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Art. 1

Unter dem Namen

inclusvevents

besteht ein Verein auf unbeschränkte Dauer mit Sitz in Zürich.

 

Art. 2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Inklusion in der 1. Arbeitswelt und hier insbesondere auf Veranstaltungen und Events jeglicher Art.

Aus diesem Anlass bietet inclusivevents die Evaluation, Vermittlung und Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen als Eventpersonal an.

Die Gesellschaft fördert somit Inklusion auf verschiedenen Ebenen:

  • Auftraggeber können Ihrer eigenen Corporate Social Responsibility Rechnung tragen und zudem erste, unverbindliche Erfahrungen mit Inklusion sammeln.
  • Teilnehmer lernen Diversität im Arbeitsumfeld in einem abgesicherten Umfeld kennen und können mögliche „Berührungsängste“ abbauen und die Vorteile von Inklusion erleben. Dasselbe gilt für die Kollegen und Kolleginnen, mit denen die Kandidaten von inclusivevents zusammenarbeiten.
  • Kandidaten können in heterogenen Teams als gleichberechtigter Part ihren Beitrag zum Gelingen des Events leisten und dabei erste oder neue Berufserfahrungen sammeln und zusätzlich nebenbei auf ihre Situation und Anliegen aufmerksam
  • inclusivevents schafft durch PR und Marketing Aufklärung und Visibilität für die Anliegen von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen, notabene für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben.

Die Gesellschaft fördert eine enge Zusammenarbeit mit Sozial- und Fachverbänden und ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes.

Die Gesellschaft kann sich an juristischen Personen, Rechtsgemeinschaften sowie an öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen beteiligen, welche den Zweck gemäss Art. 2 unterstützen. Dabei hat die Gesellschaft durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie ihre Interessen durchsetzen kann.

Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Die Abgeltung der Dienstleistungen der Gesellschaft, welche sowohl den Mitgliedern als auch der interessierten Öffentlichkeit angeboten werden, ist dementsprechend festzulegen.

 

Art. 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4

Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen, Rechtsgemeinschaften sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen werden, welche die Ziele der Gesellschaft anerkennen und sie zu fördern bereit sind.

 

Art. 5

Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt.

 

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

– Bei Austritt, der – unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann.

– Bei Mitgliedern, die trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig bleiben und auf Antrag der Geschäftsleitung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

III. Organe

 

Art. 7

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Geschäftsleitung.

 

Art. 8

Die Organe fassen die Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung oder gemäss Kompetenzordnung. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleibt Art.15.

IV. Organisation

 

Art. 9

Die Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Verwaltungen und Kollektivmitglieder werden durch einen Delegierten vertreten.

Der Generalversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder durch diese Statuten einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind, insbesondere

a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin

b) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresrechnung

c) Genehmigung der Mitgliederbeiträge

d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

e) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Bewilligung von neuen Beteiligungen und/oder Veränderungen bestehender Beteiligungen an Kapitalbeteiligungen.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder oder nach eigenem Ermessen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag.

Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Art. 15.

 

Art. 10

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und wenigstens vier Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist für die Genehmigung der Ziele und des Budgets verantwortlich, die von Präsident und Geschäftsleitung vorgeschlagen werden.

Er ist verantwortlich für die Regelung der Beziehungen nach aussen. Er vertritt mit geeigneten Massnahmen bei assoziierten Vereinen oder Verbänden seine Interessen.

Der Vorstand leitet die Gesellschaft im Rahmen der Statuten und der Richtlinien der Generalversammlung und bestellt eine Geschäftsleitung.

Der Vorstand nimmt die Interessen der Gesellschaft an ihren Beteiligungen wahr.

Der Vorstand genehmigt die Kompetenzordnung und Unterschriftenregelung für Präsident und Geschäftsleitung.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten / die Präsidentin. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.

 

Art. 11

Die Geschäftsleitung:

Die Geschäftsleitung ist für das operative Geschäft verantwortlich.

In Absprache mit dem Präsidenten/ der Präsidentin ist die Geschäftsleitung für die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden verantwortlich. Die Geschäftsleitung ist für die Einhaltung des verabschiedeten Budgets verantwortlich.

Sie kann Netzwerkgefässe schaffen und auflösen. Die Geschäftsleitung ist dem Präsidenten/ der Präsidentin unterstellt.

 

Art. 12

Die Revisionsstelle:

Es wird auf die Revision verzichtet, sofern die Generalversammlung nicht beschliesst, dass die Buchführung ordentlich geprüft werden muss. In diesem Fall wird eine eingeschränkte Revision durch den Vorstand veranlasst.

 

V. Mittel

Art. 13

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den

 

  • Erträgen aus Kapitalbeteiligungen
  • Erträgen aus den abgewickelten Projekten
  • Freiwilligen Zuwendungen, Spenden und Sponsorenbeiträgen

 

VI. Publikationsorgan

 

Art. 14

Die Publikationsorgane sind die Website, PR und verschiedene Social Media Kanäle. Weitere Kanäle werden von der Geschäftsleitung festgelegt.

 

VII. Auflösung der Gesellschaft

 

Art. 15

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Dreiviertelmehrheit an einer Generalversammlung erfolgen, an der mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen.

 

Art. 16

Das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten allfällig verbleibende Vermögen darf nur Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewendet werden.

 

VIII. Haftung der Mitglieder

 

Art. 17

Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder oder des Vorstandes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.

 

IX. Inkrafttreten

Art. 18

Die Statuten treten am 01. Januar 2022 in Kraft.